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Statuten des Handballclubs Therwil

INHALT

01. Name und Sitz 02. Zweck und Tätigkeit 03. Zugehörigkeit
04. Mitgliedschaft 05. Rechte und Pflichten 06. Organisation
07. Finanzen 08. Revision der Statuten 09. Auflösung des Vereins
10. Schlussbestimmungen

 

1. NAME UND SITZ

Der Handballclub Therwil (nachfolgend HCT) ist ein Verein gemäss Art. 60 ZGB mit Sitz in Therwil.

 

2. ZWECK UND TÄTIGKEIT

Der HCT bezweckt die Pflege und Förderung des Handballsports für alle Altersklassen. Er legt Wert auf die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit unter all seinen Mitgliedern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

3. ZUGEHÖRIGKEIT

Der HCT ist Mitglied des Schweizerischen Handballverbandes (SHV) und dadurch Mitglied des Handballregionalverbandes Nordwestschweiz (HRV NW CH).

 

4. MITGLIEDSCHAFT

4.1

Mitgliederkategorien
Der HCT unterscheidet folgende Mitgliederkategorien

  • Juniorenmitglieder
  • Aktivmitglieder
  • Seniorenmitglieder
  • Freimitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Passivmitglieder
4.2

Aufnahme

Juniorenmitglieder
Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren können aufgrund einer speziellen und von den Eltern respektive Erziehungsberechtigten unterzeichneten Beitrittserklärung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jugendliche treten auf Ende des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in die Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes über.

Aktivmitglieder
Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet, auf eine schriftliche Beitrittserklärung hin, der Vorstand.

Seniorenmitglieder
Wer das 30. Altersjahr zurückgelegt hat, kann zu den Senioren übertreten. Über die Aufnahme von Seniorenmitgliedern entscheidet, auf eine schriftliche Beitrittserklärung hin, der Vorstand.

Freimitglieder
Aktive Freimitglieder, die während 30 Jahren dem HCT angehört haben (einschliesslich Zugehörigkeit Sportverein Therwil, Abteilung Handball) können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Freimitglied ernannt werden.

Ehrenmitglieder
Mitglieder des HCT, die sich in besonderem Masse um den Verein oder um die Förderung des Handballsportes verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Passivmitglieder
Als Passivmitglied kann jedermann aufgenommen werden, der die Betrebungen des HCT fördern will. Die Aufnahme erfolgt sofort durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

4.3

Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur auf Ende des Geschäftsjahres nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfolgen.

4.4

Ausschluss

Mitglieder, die sich gegen das Vereinsinteresse stellen, Vereinsbeschlüsse grob verletzen oder den Verein durch störendes und unehrenhaftes Benehmen schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss hebt die Haftung für allfällig geschuldete Beiträge nicht auf.
Der Ausgeschlossene hat ein Rekursrecht an der Generalversammlung.

4.5

Streichung

Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem HCT trotz mehrfacher Mahnung nicht erfüllen, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

5. RECHTE UND PFLICHTEN

5.1

Mitgliederrechte

Alle Aktiv-, Senioren-, Frei- und Ehrenmitglieder, sowie Junioren ab dem 17. Altersjahr haben an der Generalversammlung und an den übrigen Vereinsversammlungen das gleiche, aktive und passive Stimm- und Wahlrecht. Sie können zu Handen der Generalversammlung Anträge stellen. Die Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung beim Präsidenten schriftlich und begründet eingereicht werden.
Passivmitglieder haben an der Generalversammlung und an den übrigen Vereinsversammlungen beratende Stimme.

5.2

  Mitgliederpflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den HCT in seinen Bestrebungen zu unterstützen, die Statuten und Reglemente sowie durch die Vereinsorgane gefasste Beschlüsse zu anerkennen und den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Aktivmitglieder verpflichten sich zudem zu einem regelmässigen Trainingsbesuch.

 

6. ORGANISATION

6.1

Vereinsorgane
Die Organe des HCT sind:

  • die Generalversammlung (GV)
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle
6.2

Die Generalversammlung

Oberstes Organ des HCT ist die Generalversammlung. Sie tritt in der Regel einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres zusammen. Sie behandelt folgende Geschäftsfälle:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung der Jahresberichte
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes
  • Jahresprogramm
  • Mutationen
  • Wahlen
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Behandlung von Anträgen
  • Ehrungen
  • Diverses

Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 4 Wochen vorher mit der Traktandenliste schriftlich zu erfolgen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
Anträge zu Handen der Generalversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich und begründet einzureichen.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen (vorbehältlich Art. 8 und 9).
Stichentscheid hat der Präsident.

6.3

Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Sekretär/Kassier
  • dem Technischen Leiter
  • dem Chef Anlässe
  • dem Chef Info

Der Vorstand kann durch einen Generalversammlungsbeschluss erweitert werden.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und überwacht die Einhaltung der Statuten. Im Weiteren stellt er die Teilnahme an der Meisterschaft sicher und sorgt für die Jugendförderung und die Kontinuität bei den Leitern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung kann auch von jedem Vorstandsmitglied verlangt werden.
Der Vereinsvorstand wird jeweils auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Für jedes Vorstandsmitglied erstellt der Vorstand ein Pflichtenheft.
Der Präsident zeichnet mit dem Sekretär/Kassier kollektiv zu zweien rechtsverbindlich für die Belange des Vereins (vorbehältlich Art. 7.4).

6.4

Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern (Revisoren) und einem Ersatzmann. Für das eine Mitglied, das ausscheidet, rückt der Ersatzmann nach. Die Generalversammlung wählt alljährlich einen neuen Ersatzmann.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Die beiden Revisoren prüfen die Buchführung und haben an der Generalversammlung über ihre Tätigkeit schriftlich Bericht zu geben und Antrag zu stellen.

 

7. FINANZEN

7.1

Einnahmen

Die Einnahmen des HCT setzen sich zusammen aus:

  • ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
  • Einnahmen aus dem Reingewinn von sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen
  • freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen (Spenden)
  • Erträgen aus Fremdwerbungen
  • Vermögensverwaltung
7.2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des HCT dauert vom 1. Juni bis und mit 31. Mai.

7.3

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des HCT haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

7.4

Kompetenzen

Der Vorstand hat grundsätzlich die finanziellen Kompetenzen im Rahmen des von der Generalversammlung gutgeheissenen Budgets. Für die Belange der Kasse ist der Präsident und der Sekretär/Kassier zur Einzelunterschrift berechtigt.

 

8. REVISION DER STATUTEN

Die vorliegenden Statuten können ganz oder teilweise von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung revidiert werden. Beschlüsse über die Statutenänderungen verlangen die Zustimmung von 2/3 an der Generalversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

 

9. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verwendung des Inventars und des Vereinsvermögens ist anlässlich dieser ausserordentlichen Generalversammlung ein Beschluss zu fassen.
Ein Rückfall an das Gemeinwesen ist ausgeschlossen.

 

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Statuten treten am 8. August 1988 in Kraft.
Die 1. Revision erfolgte anlässlich der Generalversammlung vom 27. Juni 1996.

(Abschrift 1.1.2000)

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